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Das Jugendamt I

Wir starten in diese Blogreihe für Trennungsväter mit einem Thema, das in vielen Foren, Blogs und entsprechenden Gruppen in den sozialen Medien immer ein besonderer Aufreger ist, so wie viele andere Dinge in diesen Umfeldern auch immer besondere Aufreger sind. Wir starten mit dem "Feind", einem von vielen natürlich: das Jugendamt.

An dieser Einführung merkt man schon, dass das Jugendamt, das heutzutage unter dem Label ASD (allgemeiner sozialer Dienst) läuft, eher negativ und unangenehm konnotiert ist. Der Besuch beim Jugendamt rangiert in seiner Beliebtheit wahrscheinlich noch hinter Besuchen beim Zahnarzt oder Finanzamt.

Ich kann aber jetzt schon verraten, dass dieser schlechte Ruf in der Mehrzahl der Fälle nicht gerechtfertigt ist.

Festzuhalten ist, dass das Jugendamt bei Streitigkeiten zwischen den Eltern über Sorge- oder Umgangsrechte zumeist die erste Anlaufstation  ist, an der man auch nicht so ohne Weiteres herumkommt.

Die Funktionen des Jugendamts

Werfen wir einmal einen Blick darauf, was die wesentlichen Funktionen des Jugendamtes im Trennungsgeschehen sind. Den gesetzlichen Rahmen für die Arbeit des Jugendamtes bildet das achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Gemäß §17 SGB VIII gehört es zur Aufgabe des Jugendamtes Eltern bei Scheidung oder Trennung hinsichtlich einer einvernehmlichen Wahrnehmung der elterlichen Sorge für die Zeit nach der Trennung oder Scheidung zu beraten.

Daraus lässt sich ableiten, dass das Jugendamt im Konfliktfall zwischen den Eltern vermittelt. Kurz gesagt, besteht die Aufgabe des Jugendamtes in Bezug auf eine Trennung von Eltern in der Beratung und Vermittlung. Darauf besteht ein Rechtsanspruch für die Eltern.

Ist ein Konflikt außergerichtlich nicht zu lösen und es kommt zu einem Gerichtsverfahren ist das Jugendamt in Kindschaftssachen - das betrifft zumeist Sorge- und Umgangsrechte - an dem Verfahren zu beteiligen (§7 FamFG i.V.m. §50 SGB VIII).

Das Jugendamt soll dabei die Interessen des Kindes wahren, hat aber, im Gegensatz zum Verfahrensbeistand etwa, keine prozessualen Rechte. Das Jugendamt kann in einem solchen Verfahren keine Anträge stellen. Es, oder vielmehr der Mitarbeiter des Jugendamts, gibt eine Stellungnahme ab und spricht ggf. eine Empfehlung aus.

Der schlechte Ruf

Woher kommt der schlechte Ruf? Der schlechte Ruf des Jugendamtes gründet sich hauptsächlich daruf, dass es auch zu seinen Aufgaben gehört Kinder in Obhut zu nehmen, wie es juristisch heißt. Im Klartext holt das Jugendamt Kinder aus Familien, in denen das Kindeswohl - im schlimmsten Fall Leib und Leben - gefährdet ist.

Dass betroffene Eltern meistens nicht sehr glücklich über diesen Umstand sind und dementsprechend auch nichts Gutes über das Jugendamt zu sagen haben, erklärt sich dabei von selbst. Mancherorts wird das Jugendamt deshalb als "Kinderklaubehörde" bezeichnet.

Wenn Kinder verwahrlost einsam und alleine in einer Wohnung verhungern und das Jugendamt hat nicht reagiert, ist der Skandal selbstredend auch groß und es wird Zeter und Mordio geschrien.

Zwischen diesen beiden Polen muss das Jugendamt also häufig operieren, was sicherlich keine leichte Aufgabe ist.

Da kann sich jeder selbst Fragen, wo da die Linie und die Grenze ist. Welcher Grad an Verwahrlosung , Gewalt und Erziehungsunfähigkeit ist noch vertretbar und ab wann muss man einschreiten? Ist es für das Kind traumatischer in der Familie zu bleiben oder aus der Familie herausgeholt zu werden?

Sicherlich keine leichte Entscheidung, bei der es zuweilen auch zu Fehlern und Fehleinschätzungen kommt und man es hinterher besser weiß und gewusst hätte.

Ein weiterer Punkt, der häufig vorgebracht wird, ist dass das Jugendamt keiner Aufsicht unterstehe. Das ist einerseits nicht ganz von der Hand zu weisen, andererseits untersteht auch das Jugendamt gerichtlicher Kontrolle von Amts wegen oder auf Antrag. Eine Inobhutnahme beispielsweise beschließt ein Richter. Das ist in unserem Rechtsstaat so üblich, dass für wesentliche Eingriffe  in unsere Grundrechte ein Gerichtsbeschluss vorliegen muss. Das kann keine Behörde anordnen.

Gemeint ist damit in der Regel, dass es keine "Oberbehörde" gibt, die über das Jugendamt wacht. Dies trifft aber auf die meisten Behörden zu. Es gibt auch kein Oberfinanzamt, an das man sich wenden kann, wenn man mit seinem Finanzamt unzufrieden ist, oder das unliebsame Steuerbescheide aufhebt.

Auch beim Jugendamt gibt es einen Rechtsweg, eine Dienst- und Fachaufsicht sowie richterliche Kontrolle der Familien- und Verwalungsgerichtsbarkeit.

Nun, auch bei Jugendämtern tauchen Missstände verschiedener Art auf, wie überall sonst auch. Der Unterschied ist der, dass die Misstände oder gefühlten Misstände nachvollziebarer Weise anders aufgenommen werden, wenn es um das eigene Kind geht.

Was von Trennungsvätern gerne gegen das Jugendamt ins Feld geführt wird, ist dass es einseitig Mütterinteressen vertrete. Auch das ist in einigen Fällen sicherlich nicht von der Hand zu weisen und war in der Vergangenheit sicherlich auch noch wesentlich stärker ausgeprägt.

Aus meiner Praxis kann ich diesen Eindruck allerdings so nicht bestätigen. Vielfach ist es auch einfach so, dass sich viele Väter (nicht nur) beim Umgang mit dem Jugendamt maximal ungünstig verhalten.

Warum Jugendamt?


  • Vermittlung und Deeskalation
  • Sozialkontrolle
  • Verfahrenskostenhilfe
  • gerichtliche Entscheidungsgrundlage
Auch wenn Eltern ein Recht auf die Beratung und Vermittlung des Jugendamtes haben ist tatsächlich niemand verpflichtet, sie in Anspruch zu nehmen. Im Klartext muss man mit dem Jugendamt nicht reden, auch nicht wenn es bei einem anklopft.

Dennoch sollte man durchaus die Gelegenheit wahrnehmen, vorgerichtlich in einem Konflikt mit der Mutter Gespräche beim Jugendamt wahrzunehmen. In einer aufgeheizten Konfliktsituation macht es grundsätzlich Sinn, wenn eine neutrale Instanz vermittelt und die Parteien überhaupt miteinander ins Gespräch bringt. Denn häufig ist es in solchen Situationen so, dass ,abgesehen von Gebrülle und Gekeife, die Eltern zu keiner vernünftigen Kommunikation mehr fähig sind.

Ein guter Mitarbeiter des Jugendamtes wird sich bemühen, das Konfliktniveau zu senken und die Streitigkeiten auf eine sachliche Ebene zu führen.

Hierbei kann die Vermittlung des Jugendamtes durchaus in vielen Fällen zu einem konstruktiven Ergebnis und konkreten Vereinbarungen führen. Wer nicht redet und nicht verhandelt, kann auch nicht unbedingt damit rechnen, seine Interessen und Ziele durchzusetzen.

Man sollte auch nicht die Tatsache unterschätzen, dass bei Jugendämtern überwiegend Frauen beschäftigt sind. Diese sind häufig besser in der Lage, einen Zugang zur (rasenden) Mutter zu finden und die Dinge so in bessere Bahnen zu lenken.

Zudem sorgt der Effekt der Sozialkontrolle dafür, dass auch eine Mutter auf einem hohen Erregungsniveau sich vor einem fremden Menschen tendentiell eher herunterfährt und zusammenreißt. Auch Mütter, die bis zu diesem Zeitpunkt unerbittlich waren, knicken nicht selten bei Jugendämtern ein. Auch hier kommt der Faktor der Sozialkontrolle ins Spiel, denn niemand, oder die wenigsten, möchten vor fremden Leuten schon gar nicht bei Behörden wie dem Jugendamt schlecht dastehen. Also wenn der nette Herr oder die nette Dame vom Jugendamt der Mutter erklärt, dass das Kind oder die Kinder ein Recht auf beide Eltern haben, hat das einen größeren Effekt als wenn man das als Trennungsvater tut.

Man kann also durchaus von einer gewissen Authorität des Jugendamtes profitieren. Wie oben bereits ausgeführt, haben viele Menschen Angst vor dem Jugendamt und auch viele Mütter werden sich hüten, zumindest gefühlt oder befürchtet, ins Fadenkreuz des Jugendamtes zu geraten.

Ein etwas juristischer und handfesterer Grund Gespräche beim Jugendamt wahrzunehmen, besteht dann, wenn man für ein bevorstehendes Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen will oder muss - also wenn man sich ein Verfahren und einen Anwalt nicht leisten kann. Denn Verfahrenskostenhilfe wird nur gewährt, wenn das Verfahren nicht mutwillig geführt wird (§114 ZPO i.V.m. §76 FamFG).
Vereinfacht gesagt, muss man sich als jemand, der Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen will, so verhalten, als ob man für das Verfahren selbst zahlen müsste. Die Rechtsprechung geht also davon aus, dass jemand, der für ein Verfahren selbst zahlen muss, zunächst den Versuch macht, das Verfahren durch eine außergerichtlichen Lösung zu vermeiden.
Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung erfordert dies die Inanspruchnahme der Vermittlung beim Jugendamt. Einfach gesagt: ohne Jugendamt keine Verfahrenskostenhilfe.

Das gilt allerdings nicht, wenn die Sache besonders eilig ist und weiteres zu- und abwarten nicht sinnvoll oder nachteilig ist. In solchen Fällen kann und sollte man sich direkt ans Gericht wenden. Auch sonst kommt es in der Praxis bei der Handhabung der Verfahrenskostenhilfe zu vielfältigen Abweichungen, von dem was ich oben beschrieben habe, aber dazu vielleicht an anderer Stelle mehr. Im Grundsatz ist es ersteinmal so, wie beschrieben.

Ein weiterer Grund, sich mit dem Jugendamt zu befassen oder auf das Jugendamt zuzugehen, besteht darin, dass das Jugendamt, wie oben bereits erwähnt, in Kindschaftssachen am Verfahren beteiligt ist. Das ist mal mehr oder mal weniger wichtig. Aber gerade dann wenn der Richter oder die Richterin einen noch nicht kennt, ist es wichtig, dass das Jugendamt eine Stellungnahme abgibt, die im eigenen Sinne ist. Insofern sollte man schon beim Vertreter des Jugendamtes einen guten Eindruck gemacht hinterlassen haben.
Denn die Stellungnahme des Jugendamtes ist in vielen Fällen für das Gericht entscheidungserheblich. Wenn das Jugendamt die eigenen Ziele unterstützt, wird sich das Gericht in der Regel anschließen.







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