Vor kurzem flatterte mir nach einem
Rechtsstreit der Antrag auf Kostenfestsetzung der gegnerischen Partei
ins Haus. Dabei geht es um das nicht ganz unerhebliche und nicht ganz
unstolze Sümmchen von über 2.100 EUR. Da ich grundsätzlich keine
Anwaltskosten bezahle, könnte mir das eigentlich egal sein. Aber als
mein Blick so über die Aufstellung wanderte, dachte ich mir: „Das
kann doch nicht sein!“
Da versucht die gegnerische Anwältin
doch tatsächlich, mir Gebühren unterzujubeln, die gar nicht
entstanden sind oder zumindest nicht auf meiner Seite. So versucht
die Dame doch tatsächlich mir Terminsgebühren für mündliche
Verhandlungen anzuhängen, die gar nicht stattgefunden haben.
Zu allem Überfluss versucht sie mir
auch noch Einigungsgebühren für einen Vergleich bei gegenseitiger
Kostenaufhebung anzuhängen. Wem das jetzt nichts sagt: Das macht
nichts! Wichtig und Tatsache ist, dass ich das nicht zu zahlen habe.
Unterm Strich ergab sich, dass von den
über 2.100 EUR, die gefordert wurden, mindestens 1.300 EUR
ungerechtfertigt und rechtswidrig waren und das auch nur, wenn ich
gut gelaunt bin. Bei noch genauerer Betrachtung könnte man durchaus
ein bis zwei Hunderter mehr wegknapsen. Das sind über 60% der
Forderung. Also 60% Betrug, Beschiss, Verlade.
Ich habe jetzt auf die Schnelle keine
Statistik dazu gefunden, aber nach meinen beruflichen Erfahrungen
sind mindestens ein Drittel aller Anwaltsrechnungen bzw.
gerichtlichen Kostenfestsetzungen deutlich überhöht.
Bei deutlich überhöht reden wir hier
nicht von 20 bis 100 EUR sondern von Hunderten und Tausenden Euro.
Man kennt das vielleicht von
Handwerkern. Auch ihnen wird nachgesagt in nicht unerheblicher Anzahl
überhöhte Rechnungen auszustellen. Dennoch gibt es einen recht
eindeutigen Unterschied. Auch als Laie kann man erkennen und wissen,
ob der Garten umgegraben wurde oder nicht oder ob eine Mauer gemauert
wurde oder nicht.
Bei Anwälten ist das ein bisschen
anders. Als Ottonormal-Laie wird man kaum wissen, ob nun eine 0,8
Verfahrensgebühr anfällt oder doch eher eine 1,3 Verfahrensgebühr,
ob die Terminsgebühr statthaft ist oder nicht oder ob man die
Einigungsgebühr zu zahlen hat, oder nicht.
Mit dem Kauderwelsch können die
wenigsten etwas anfangen:
1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, 3100 VV-RVG.
Richtig oder nicht?
Oder doch eher
0,8 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, 3101 VV-RVG.
Wer weiß das schon, wenn man sich nicht auskennt? „Mir doch egal“,
könnte der eine oder andere sagen.
Der Unterschied sind je nach Streit- oder Verfahrenswert mehrere
Hundert bis Tausend Euro. Immer noch „egal“?
Man muss sagen, dass da überhaupt nur recht wenige Menschen
durchsteigen. Im Internet gibt es bekanntlich Tausende Foren für
jedes Tierchen und Pläsierchen. Und da gibt es auch Foren für
Rechtspfleger und Rechtsanwalt- und Notarsangestellte (kurz ReNo).
Also Foren von Leuten, die das eigentlich wissen müssten.
Wenn man sich diese Foren einmal anschaut, stellt man schnell fest,
dass die das auch nicht wissen und sich gegenseitig Löcher in den
Bauch fragen, ob diese oder jene Gebühr nun grundsätzlich statthaft
ist oder ob sie nicht zu hoch oder zu niedrig ist. Und wie ist es
erst, wenn drei Verfahren mit einem mündlichen Verhandlungstermin in
einem anderen Verfahren erledigt werden? Großer Gott, was soll da
bloß berechnet werden und mit welchem Streitwert? Jedes einzeln,
alle zusammen. Terminsgebühr für ein Verfahren oder doch für alle
vier?
Fragen über Fragen. Zugegebener Maßen ist das durchaus
unübersichtlich und auch ich muss da bei komplizierten Fällen
durchaus erst einmal zehn Minuten googeln. Aber wie das auf Seiten
von Anwälten so ist...Wenn man es nicht weiß und auch nach 30
Sekunden Nachdenken nicht herausfindet, dann wird ersteinmal das
Maximum in Rechnung gestellt.
Bei RVG-Tarifen (RVG=Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sind das schnell
einmal mehrere Tausend Euro.
Ich lasse an dieser Stelle einmal dahinstehen, ob das Inkompetenz,
mangelnder Berufsethos oder Betrug ist.
Was absolut nicht dahinstehen muss, ist dass Anwälte Unternehmer
sind. Anwälte sind keineswegs märchenhafte Helden, die auf dem
Schimmel dahergetrabt kommen, um Witwen, Waisen und Trennungsvätern
in aufopferungsvollem Kampf zur Gerechtigkeit zu verhelfen.
Wenn beim Staat über Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe abgerechnet
wird, kann es einem als Witwe, Waise oder Trennungsvater egal sein,
ob korrekt oder überhöht abgerechnet wird. Wenn man selbst zur
Kasse gebeten wird, sollte schon einmal nachgerechnet und
nachvollzogen werden.
Hier gilt die alte Kaufmannsregel: Alle Eingangsrechnungen sind
penibelst auf deren Richtigkeit zu prüfen! Völlig gleichgültig ob
es sich um den eigenen Anwalt oder den gegnerischen Anwalt handelt.
Alle Anwälte haben eines gemeinsam: Sie sind Anwälte!
Ich helfe und berate dabei gerne. Wer durch Trennung und Scheidung in
den Ruin getrieben wird, sollte nicht auch noch überhöhte
Anwaltshonorare zahlen.
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